Zeltplatzordnung

Damit das Leben auf dem Jugendzeltplatz Turnersee auch dem nächsten Lager noch Freude macht, bitten wir Euch folgende Regeln einzuhalten.

Der Jugendzeltplatz Turnersee ist in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September geöffnet. Die Belegung kann nur durch Jugend-, Kinder- und Familiengruppen, Schulklassen und vergleichbare Gruppen wahrgenommen werden. Der Leiter der belegenden Gruppe muss volljährig sein, er trägt die Gesamtverantwortung für sein Lager und die Einhaltung der Zeltplatzordnung.

Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle sowie abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände kann keine Haftung übernommen werden.

Die behördliche Lärmschutzverordnung ist ausnahmslos einzuhalten, speziell die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Das Zimmerlautstärke überschreitende Beschallen des Platzes mithilfe von Lautsprechern oder Megaphonen ist verboten. Jeder Zeltplatzbenutzer hat sich gesittet und rücksichtsvoll zu verhalten sowie den Zeltplatz und dessen Umgebung sauber zu halten.

Die Grenzen des Zeltplatzes sind klar durch Busch- und Baumbestand ersichtlich. Die privaten Nachbargrundstücke dürfen nicht betreten werden!

Haustiere (Hunde) sind auf dem Jugendzeltplatz nicht gestattet.

Das Hausrecht wird von den Beauftragten des VJT ausgeübt. Die Anweisungen sind zu befolgen.

Die tatsächliche Belegung ist unmittelbar nach der Abreise den Verantwortlichen per Mail mitzuteilen und die Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung auf das Vereinskonto des VJT zu überweisen.

Hält sich eine Gruppe bzw. deren Lagerteilnehmer nicht an die Zeltplatzordnung, behält sich der VJT Schadensersatz bzw. den sofortigen Verweis vom Zeltplatz vor. Im Fall des Verweises ist trotzdem der komplett gebuchte Lagerzeitraum bei voller Gruppenstärke zu bezahlen. Sollte durch höhere Gewalt oder aus technischen Gründen der Lagerplatz geschlossen werden müssen, bestehen keine Regressansprüche gegen den Verein Jugendzeltplatz Turnersee.

In die Außen- und Innenwände der Lagerhütte dürfen keine Nägel eingeschlagen oder Schrauben eingedreht werden. Das Beschriften, Einritzen von Namen usw. ist schadensersatzpflichtig.

Der Müll ist in Restmüll, Papier, Metall, Glas und Biomüll zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Spielwiese darf nicht mit Fahrzeugen, auch nicht mit Anhängern, befahren werden. Eine Haftung für abgestellte Fahrzeuge kann nicht übernommen werden.

Das Abholzen von Bäumen oder Sträuchern auf dem Platz ist untersagt. Fallholz sammeln im Wald ist grundsätzlich erlaubt und reicht für Lagerfeuer in der Regel aus. Wer mehr Holz benötigt, muss es bei einem der umliegenden Bauern erwerben. Feuer dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person entzündet und unterhalten werden. Außerhalb befestigter Feuerplätze darf kein Feuer gemacht werden. An jeder Feuerstelle sind während des Betriebes ausreichend Löschwasser oder sonstige geeignete Löschmittel für den Notfall bereitzuhalten. Im Falle eines Brandes sind parallel zum Einsatz geeigneter Löschmittel die Feuerwehr und die Lagerplatzleitung zu alarmieren. Daraus resultierende Kosten trägt der verantwortliche Lagerleiter.

Für Beschädigungen am Zeltplatz bzw. dessen Einrichtungen, Schäden auf Nachbargrundstücken oder behördliche Strafen haftet der Mieter bzw. der Lagerleiter. Schäden am Zeltplatz oder der Lagerhütte werden auf Kosten des Verursachers beseitigt, dies gilt auch für eventuell notwendige Nachreinigungsarbeiten.

Der Zeltplatz und dessen Einrichtung sind aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Die Lagerhütte ist mit Beendigung des Aufenthaltes gründlich zu reinigen. Alle Räume sind zu kehren und feucht aufzuwischen. Türen, Schranktüren, Arbeitsflächen, Stühle, Bänke und Tische sind zu reinigen. Stühle, Bänke und Tische sind ordnungsgemäß zu verstauen. Alle verderblichen Lebensmittel sind mitzunehmen. Der Lagerplatz ist von jeglichem Unrat zu säubern und der Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.